ÖSTERREICHISCH DÄNISCHE GESELLSCHAFT
ØSTRIGSK DANSK SELSKAB
ZVR-Zahl
225429849
S T A T U T E N
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „ÖSTERREICHISCH DÄNISCHE
GESELLSCHAFT“, auf Dänisch: „ØSTRIGSK DANSK SELSKAB“. Er hat seinen Sitz in
Wien. Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.
§ 2
Zweck des Vereins
Seit dem Ende des Zweiten
Weltkriegs gibt es in Österreich bilaterale Freundschaftsgesellschaften,
deren primäres Ziel es ist, ein möglichst dichtes Netz der
Völkerverständigung und Kooperation zu knüpfen. Sie pflegen die bilateralen
Beziehungen zwischen Österreich und seinen befreundeten Staaten. Damit wird
das offizielle Österreich auf einer besonders effektiven „people-to-people“
Ebene nachhaltig unterstützt; denn
zwischenstaatliche Beziehungen und multilaterale Kontakte sind längst nicht
mehr auf die klassische Diplomatie beschränkt: Heute prägen vor allem
wirtschaftliche, kulturelle und zwischenmenschliche Kontakte das Bild einer
immer enger zusammenrückenden Staatenwelt.
Diese bilateralen Vereinigungen sind im „Dachverband
aller österreichisch-ausländischen Gesellschaften – „PaN“
zusammengeschlossen. Er sieht die Hauptzwecke seines Handelns und seine
Berechtigung darin, als eine Art Interessensvertretung wechselseitig zu
informieren sowie die Verankerung der bilateralen Vereinigungen in der
gesellschaftspolitischen Landschaft voran zu treiben und zu festigen. In den
vielen Jahren seit den ersten Gesellschaftsgründungen war der Geist des
Miteinanders und der Freundschaft mitentscheidend dafür, dass in Österreich
Nationalismus und Fremdenfeindlichkeit mit Entschiedenheit abgelehnt werden.
Die ÖSTERREICHISCH DÄNISCHE GESELLSCHAFT (im Weiteren als
ÖDG bezeichnet) bezweckt die Stärkung der Gemeinschaft und Freundschaft
zwischen Dänen und Österreichern, sowie die Verbreitung von Kenntnissen über
Dänemark und dänische Verhältnisse. Die ÖDG wird mithelfen, die bilateralen
Beziehungen zwischen Österreich und Dänemark in allen Bereichen nachhaltig
zu festigen und zu pflegen. Sie wirkt ehrenamtlich und unvoreingenommen für
Dänemark in Österreich und umgekehrt. Die ÖDG verpflichtet sich zu einem
vorurteilsfreien und friedlichen Dialog zwischen den Nationen, Kulturen und
Konfessionen. Ihre Zwecke sind nicht auf Gewinn gerichtet und dienen
unmittelbar und ausschließlich den oben genannten gemeinnützigen Vorhaben im
Sinne der BAO und damit dem Wohle der zivilen Gesellschaft.
§ 3
Mittel zur Erreichung des
Vereinszwecks
| 1. | Der Vereinszweck soll
durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel
erreicht werden. |
|
| 2. | Als ideelle Mittel
gelten: Abhaltung von Vorträgen, Veranstaltungen und anderen Zusammenkünften
sowie Ausstellungen, Publikationen, Kontaktpflege und -aufbau. |
|
| 3. | Die erforderlichen
materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Mitgliedsbeiträge,
Spenden, Subventionen, Einschaltungen.
|
§ 4
Arten der Mitgliedschaft
| 1. | Die Mitglieder der ÖDG
gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. |
|
| 2. | Ordentliche Mitglieder
sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen, unabhängig von
ihrer Nationalität, ihrer Herkunft und ihrer politischen und religiösen
Ausrichtung. |
|
| 3. |
Außerordentliche Mitglieder sind Unternehmungen, die die Vereinstätigkeit
finanziell in beträchtlicher Höhe unterstützen.
|
|
| 4. | Ehrenmitglieder sind
Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden |
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
| 1. | Über die Aufnahme von
ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Es gibt keinen
Rechtsanspruch auf Aufnahme. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden. |
|
| 2. | Über die Aufnahme von
außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Präsident bei nachträglicher
Berichterstattung an den Gesamtvorstand. |
|
| 3. | Die Wahl zum
Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung. |
§ 6
Beendigung der
Mitgliedschaft
| 1. | Die Mitgliedschaft
erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Streichung, durch Ausschluss,
durch sachlich begründeten Entscheid des Vorstands (insbesondere bei
Interesselosigkeit eines ordentlichen Mitglieds an der Tätigkeit der ÖDG)
und durch Tod. |
|
| 2. | Ein Austritt oder die
Beendigung der Mitgliedschaft durch Entscheid des Vorstands sind zum
31. Dezember eines Jahres nachvollziehbar zu erfolgen. |
|
| 3. | Die Streichung eines
ordentlichen Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz
dreimaliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung des
Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der
fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. |
|
| 4. | Den Ausschluss eines
Mitglieds aus der ÖDG kann der Vorstand wegen grober Verletzung der
Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften oder gegen die Ziele der ÖDG
gerichteten Verhaltens verfügen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an
die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die
Mitgliedsrechte ruhen. |
|
| 5. | Die Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung über Antrag des
Vorstandes beschlossen werden. |
§ 7
Rechte und Pflichten
der Mitglieder
| 1. |
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der ÖDG
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das
Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht
stehen den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
|
|
| 2. |
Die Mitglieder sind
verpflichtet, die Interessen der ÖDG nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Gesellschaft Abbruch
erleiden könnte. Sie haben die Gesellschaftsstatuten und die Beschlüsse der
Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung
beschlossenen Höhe verpflichtet. |
§ 8
Organe der Gesellschaft
Die Organe der ÖDG sind: die Generalversammlung (§§ 9 und
10), der Vorstand (§§ 11,12 und 13), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das
Schiedsgericht (§16).
§ 9
Generalversammlung
| 1. |
Die ordentliche
Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt. |
|
| 2. | Eine außerordentliche
Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen
Generalversammlung, auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens einem
Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer
binnen 4 Wochen stattzufinden. |
|
| 3. | Zu den ordentlichen und
außerordentlichen Generalversammlungen sind die ordentlichen Mitglieder und
die Ehrenmitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich oder per
E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe
der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten. |
|
| 4. |
Begründete Anträge zur
Generalversammlung sind mindestens 2 Wochen vor dem Termin der
Generalversammlung beim Präsidenten schriftlich oder per E-Mail
einzureichen. |
|
| 5. |
Gültige Beschlüsse
(ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung) können nur zur Tagesordnung gefasst
werden. |
|
| 6. |
Bei der Generalversammlung sind die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, wobei jedes ordentliche Mitglied maximal drei Stimmen vertreten kann. |
|
| 7. |
Die Generalversammlung
ist unabhängig von der Anzahl anwesender stimmberechtigter Mitglieder zur
festgesetzten Zeit beschlussfähig. |
|
| 8. | Die Wahlen und die
Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse über die Auflösung der ÖDG oder die
Enthebung des Vorstands bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Wahl von
Ehrenmitgliedern erfolgt einstimmig. |
|
| 9. |
Den Vorsitz in der
Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der
Vizepräsident. |
|
| 10. |
Dringende
Angelegenheiten können mittels Rundbrief beschlossen werden. In diesem Fall
wird der Vorschlag schriftlich, per Telefax oder per E-Mail an die
stimmberechtigten Mitglieder versandt. Diese müssen innerhalb von 14 Tagen
ab Erhalt schriftlich, per Telefax oder per E-Mail ihre Stimme abgeben. |
§ 10
Aufgabenkreis der
Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben
vorbehalten:
| 1. | Genehmigung des
Tätigkeitsberichts (der in Form von regelmäßigen Mitteilungsblättern auch
schriftlich vorliegen kann) und zur Kenntnisnahme des Prüfberichts gemäß §
14 Abs. 2; damit erfolgt die Entlastung des Vorstands. |
|
| 2. | Genehmigung des
Rechnungsabschlusses, soferne Mitgliedsbeiträge eingehoben wurden. |
|
| 3. | Festsetzung der Höhe
einer allfälligen Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche
Mitglieder. |
|
| 4. | Wahl und Abwahl der
Mitglieder des Vorstands. |
|
| 5. | Wahl und Entlastung der
Rechnungsprüfer. |
|
| 6. | Verleihung und
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. |
|
| 7. | Entscheidung über
Berufungen gegen Ausschlüsse von einer Mitgliedschaft in der ÖDG. |
|
| 8. | Beschlussfassung über
Änderungen der Statuten und die freiwillige Auflösung des ÖDG. |
|
| 9. | Beratung und
Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. |
§ 11
Der Vorstand
| 1. | Dieses Leitungsorgan
besteht aus mindestens 5 und aus maximal 12 Mitgliedern. Die Wahl von
Ersatzmitgliedern ist zulässig. |
|
| 2. | Der von der
Generalversammlung gewählte Vorstand hat das Recht, während der laufenden
Funktionsperiode weitere Vorstandsmitglieder bis zur Höchstzahl gemäß
(Abs.1) zu kooptieren. Darüber sind die ordentlichen Mitglieder nachweislich
schriftlich oder per E-Mail zu informieren. |
|
| 3. |
Die Funktionsdauer des
Vorstands beträgt 2 Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen
Vorstands. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. |
|
| 4. | Der Vorstand wird vom
Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, schriftlich oder
per E-Mail einberufen. |
|
| 5. | Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens
ein Drittel von ihnen anwesend ist. |
|
| 6. | Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. | |
| 7. |
Den Vorsitz führt der
Präsident, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident. |
|
| 8. |
Außer durch Tod und
Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und durch Rücktritt (Abs. 10). |
|
| 9. | Die Generalversammlung
kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. |
|
| 10. |
Vorstandsmitglieder
können schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an
den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die
Generalversammlung zu richten. |
§ 12
Aufgabenkreis des
Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung der Gesellschaft. Diesem
Lenkungsgremium kommen daher alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten
einem anderen Organ der Gesellschaft zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
| 1. |
Erstellung des
Tätigkeitsberichts, von Mitteilungsblättern und des Rechnungsabschlusses. |
|
| 2. |
Vorbereitung und
Einberufung der ordentlichen und einer außerordentlichen Generalversammlung. |
|
| 3. | Verwaltung des
Vermögens der Gesellschaft. |
|
| 4. |
Aufnahme, Ausschluss
und Streichung von ordentlichen Mitgliedern und außerordentlichen
Mitgliedern, Ernennung von Ehrenmitgliedern |
|
| 5. | Vorbereitung der
Sitzungen der Gesellschaft. |
|
| 6. |
Durchführung der
Aufgaben, die sich aus der Beschlussfassung bei den einzelnen Sitzungen
ergeben. |
|
| 7. |
Beschluss einer
Geschäftsordnung |
§ 13
Besondere Obliegenheiten
einzelner Vorstandsmitglieder
| 1. | Der Präsident ist der Sprecher des Vorstands. Ihm obliegt die Vertretung der ÖDG nach außen, insbesondere gegenüber dritten Personen und Behörden. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch bei Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ der ÖDG. | |
| 2. |
Ist der Präsident über
den Zeitraum von zwei Wochen an der Ausübung seiner Amtsgeschäfte
verhindert, so gehen die Befugnisse des Präsidenten automatisch an den
Vizepräsidenten über |
§ 14
Die Rechnungsprüfer
| 1. | Die Rechnungsprüfer
werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine
Wiederwahl ist möglich. |
|
| 2. | Den Rechnungsprüfern
obliegen die laufenden Finanzkontrolle (auch unangemeldet) und die
Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben einen Prüfbericht zu
verfassen und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu
berichten. |
|
| 3. |
Im Übrigen gelten für
die Rechnungsprüfer die zutreffenden Bestimmungen des § 8. |
§ 15
Schiedsgericht
| 1. | In allen aus dem
Verhältnis der ÖDG entstehenden Streitigkeiten entscheidet das
Schiedsgericht. |
|
| 2. |
Das Schiedsgericht setzt sich im Bedarfsfalle aus vier ordentlichen Mitgliedern der ÖDG zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. |
|
| 3. | Die Mitglieder des
Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung -
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Die Mitglieder
des Schiedsgerichts müssen in der Streitsache unbefangen sein. |
|
| 4. |
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig und zu verlautbaren.
|
Auflösung des Vereins
| 1. | Die freiwillige
Auflösung der ÖDG kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. |
|
| 2. |
Diese
Generalversammlung hat auch, sofern Vermögen der ÖDG vorhanden ist, über die
Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen
und einen Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der
Passiva verbleibende Vermögen der ÖDG zu übertragen hat. Dieses Vermögen
muss einer Organisation zufallen, die einem gemeinnützigen Zweck dient. |
Anmerkungen:
Die in diesen Statuten verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen,
soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Diese
Fassung der Statuten wurde bei der ordentlichen Generalversammlung am 24.
März 2010 beschlossen.
ZVR-Zahl
225429849